top of page
Invalidenrente
Bei Teil- oder Vollinvalidität hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente
Ab einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % leistet die Pensionskasse eine ganze lebenslängliche Invalidenrente in der Höhe der versicherten Altersrente / siehe Personalvorsorgeverordnung Art. 28 ff.
Bei Teil-Invalidität hat die versicherte Person Anspruch auf eine Teilinvalidenrente entsprechend dem von der staatlichen IV festgelegten Invaliditätsgrad.
bottom of page